Geltung der AGB
Falls nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart sind, gelten für alle Aufträge die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Linoleum by Raumgestaltung G & B GmbH, Geschäftsführer: Bernd Dost, Hauptsitz: Glogauerstr. 3, 10999 Berlin, HRB Berlin Charlottenburg Nr.: 15 36 96 B (nachfolgend G & B). Nebenarbeiten und nachträgliche Änderungen werden für die G & B nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich. Einkaufsbedingungen des Bestellers haben nur dann Gültigkeit, soweit sie mit den hier vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen. Ergänzend gelten für alle Bauleistungen die VOB/B und C, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichen zur VOB/B werden die Zahlungsbedingungen nach Punkt 3 geregelt. Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der G & B der Erfüllungsort. Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.
Angebot, Zustandekommen des Vertrages
Die jeweiligen Angebote sind stets freibleibend. Der Liefer- oder Bauvertrag kommt grundsätzlich erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der G & B zustande. Für die Inhalte des Vertrags ist die Auftragsbestätigung, oder soweit eine solche nicht vorliegt, das Angebot maßgebend. Sämtliche Nebenarbeiten zu der jeweiligen Bestellung sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht erhalten, sofern sie nicht in Position gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie dennoch ausgeführt werden sollen, sind sie gesondert zu vergüten. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für die Lieferung bzw. den Arbeitsbeginn ist Voraussetzung, dass die Lieferung erst beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen und technischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrags und nicht vor der Beibringung der etwa vom Auftraggeber zu beschaffenden Genehmigungen. Der Besteller hat zudem nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht-, Bauherren-, Brandversicherung) besteht. Wird eine Lieferung durchgeführt, ohne dass dem Käufer eine Bestätigung zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung durch den Käufer unter diesen Geschäftsbedingungen zustande. An den Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich die G & B sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; solche Unterlagen dürfen Dritten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht werden.
Preise und Fälligkeit
Sämtliche Preise gelten, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer. Zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung eintretende Änderungen der dem Angebot zugrunde liegenden Preise, Tarife und Steuern berechtigen die Vertragsparteien zu einer entsprechenden Preisanpassung. Die G & B ist berechtigt, Vorkasse in Höhe von bis zu 50 % des Auftragswerts gemäß Angebot / Auftrag vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 8 Tage (bar oder eingehend auf dem Geschäftskonto der G & B) nach Lieferung / Leistung rein netto fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist die G & B berechtigt, die jeweiligen gesetzlichen vorgesehenen Zinsen vom Besteller zu verlangen. Die Geltendmachung höherer Forderungen bleibt hiervon unberührt und zulässig.
Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller bleiben die gelieferten Waren Eigentum der G & B. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die G & B berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Hierzu ist der G & B vom Besteller der Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. In der Zurücknahme der Ware liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die G & B hätte diesen ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändung der Ware ist grundsätzlich ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach Rücknahme der Ware ist die G & B zur Verwertung befugt; der sich hieraus ergebende Verwertungserlös ist nach Abzug der entstandenen Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit des Bestellers anzurechnen. Die G & B ist ferner berechtigt, noch vorgesehene Lieferungen und Leistungen aus allen Aufträgen des Bestellers bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen. Den Ansprüchen der G & B gegenüber ist die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen sowie die Einrede des nicht oder mangelhaften erfüllten Vertrags nur dann zulässig, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder von der G & B anerkannt worden sind. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt. Der Besteller kann die Ware im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs veräußern oder weiterverarbeiten. Ein Eigentumserwerb des Bestellers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB im Falle der Verarbeitung ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung gilt als für die G & B vorgenommen, ohne dass der G & B irgendwelche Verpflichtungen hieraus erwachsen. Bei der Verarbeitung mit anderen, der G & B nicht gehörenden Waren, steht der G & B Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, gleichgültig, in welchem Zustand dieser die Ware verkauft, werden bereits jetzt an die G & B abgetreten. Auf die Anforderung der G & B ist der Besteller verpflichtet, der G & B hierüber schriftliche Zession auszustellen. Die G & B ist berechtigt, dem Erwerber der Vorbehaltsware die Abtretung anzuzeigen.
Ausführung/Erbringung
(1) Sämtliche Bodenbelags- und Parkettarbeiten werden nach der DIN 18365 Bodenbelagsarbeiten und 18356 Parkettarbeiten sowie den derzeit geltenden Regeln des Handwerks ausgeführt. Bei Abweichungen von diesen Normen und Regeln auf ausdrücklichen Verlangen des Bestellers erlischt automatisch, auch wenn der Besteller nicht schriftlich, sondern nur mündlich darauf hingewiesen wurde, jeglicher Anspruch auf Gewährleistung. (2) Sämtliche Reinigungsarbeiten an Bodenbelägen werden nach den geltenden Regeln des Handwerks ausgeführt. Hierfür wird jeweils ein Ausführungs- und Belehrungsblatt ausgehändigt, welches ebenfalls Bestandteil des Dienstleistungsvertrags ist.
Gefahrübergang
Bei reinen Lieferungen geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks des Lieferers die Gefahr auf den Besteller über. Dasselbe gilt, wenn die Ware dem Besteller durch Mitteilung der Versandbereitschaft zur Verfügung gestellt wird. Bei Werkverträgen oder Werklieferungsverträgen trägt die G & B die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Der Besteller trägt die Gefahr jedoch auch vor Abnahme des Liefergegenstandes, wenn er die Abnahme verzögert oder wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erstellte Anlage einvernehmlich ausdrücklich in die Obhut des Auftraggebers übergibt. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Ist es für Leistungen oder Teilleistungen noch nicht zu einer formellen Abnahme gekommen, haftet der Besteller für alle Schäden, die von Dritten verursacht werden, wenn die Leistung oder Teile der Leistung sofort nach Fertigstellung in Benutzung genommen werden. Dem Besteller bleibt es vorbehalten, die Leistung oder Teile der Leistung vor der Abnahme in Benutzung zu nehmen. In allen Fällen obliegt es dem Besteller, bei durch Dritte hervorgerufenen Schäden den Verursacher haftbar zu machen. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwölf Tagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt.
Lieferzeit
Der Beginn der von der G & B angegebenen oder bestätigten Liefer- Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus, die im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Daher setzt die Einhaltung der Lieferfristen die rechtzeitige, ordnungsgemäße und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Die angegebene Lieferzeit verlängert sich um die Zeit in der die G & B von Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung betroffen ist. Hierzu zählt auch, dass ein Zulieferer, dessen Teile zur Fertigstellung der Ware erforderlich sind, aufgrund der zuvor benannten Umstände verspätet liefert. Analog gilt dies bei vergleichbaren Ereignissen, die außerhalb von der G & B zu vertretender Umstände liegen und auf welche die J & B keinen Einfluss nehmen kann, z.B. bei Betriebsstörungen erheblicher Art im eigenen oder im Zuliefererbetrieb oder bei Naturkatastrophen, die den Betriebsablauf stören. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist die G & B berechtigt den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen. Wurde ein Fixtermin für die Erfüllung des Auftrags vereinbart und kommt es später zu weiteren Aufträgen des Bestellers, die zu einer Verzögerung der Liefer- und/oder Leistungsfristen führen, verlieren Vereinbarungen über zu zahlende Vertragsstrafen, die bei Überschreitungen des Termins fällig würden, ihre Gültigkeit. Gleiches gilt, wenn während der Vertragserfüllung durch Unzulänglichkeiten, welche G & B nicht zu vertreten hat, z.B. in der baulichen Beschaffenheit ihre Ursache finden, über die der Besteller G & B nicht schriftlich vor Vertragsschluss aufgeklärt hat, auftreten und sich diese zeitlich auf die Ausführung der Leistungen durch G & B auswirken.
Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, das der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich unvertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden war.
Sachmängelhaftung
Grundlage für die Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird seitens der G & B nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die Rechte des Bestellers setzen ferner voraus, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten i.S.v. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Für Sachmängel haftet die G & B wie folgt: alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl der G & B unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht
auf die Betriebsdauer einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Die G & B ist bemüht, von ihrem Lieferanten Unbedenklichkeitsnachweise für die verwendeten Baustoffe zu erhalten. Sofern der Hersteller eine solche Zusicherung nicht schriftlich ausstellt, haftet die G & B nicht für die zugesicherten Inhaltsstoffe der verwendeten Baumaterialien. Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit die gesetzliche Regelung längere Fristen zwingend vorschreibt, z.B. beim Verbrauchsgüterkauf. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückerhalt wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung Zweifelsfrei besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen. Zunächst ist dem Lieferer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl kann der Besteller –unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche –vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, unsachgemäßer Pflege oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen. Werden vom Besteller oder von Dritten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die
daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Sonstige Schadenersatzansprüche
Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit sich eine gesetzliche Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG), ergibt sowie in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren
Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Datenspeicherung
Der Käufer wird hiermit davon informiert, das die G&B die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
Gerichtsstand
Sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Geschäftssitz der G & B auch als vereinbarter Gerichtsstand; die G & B bleibt berechtigt, den Vertragspartner an seinem Sitz oder seiner Niederlassung zu verklagen.
Salvatoresche Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die im Rahmen des rechtlich möglichen dem am nächsten kommt, was von den Parteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung gewollt war.
Stand der 04.06.2025
Glogauer Str. 3
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